Damit lässt sich dem Entscheid entnehmen, aus welchen Gründen der gewählte Standort nach Ansicht der Vorinstanz bei der vorgenommenen Standortevaluation am besten abschnitt und dass kein besserer Standort in der Bauzone gefunden werden konnte. Die Vor-instanz musste dabei im Entscheid nicht – wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verlangt – im Detail auf alle geprüften Standorte und deren Vor- bzw. Nachteile eingehen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 2. Mai 20177 die Standortevaluation nicht kritisierte.