a) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Entscheid der Gemeinde vom 28. Juni 2017 und die Verfügung des AGR vom 29. Mai 2017 seien ungenügend begründet. Die Baubewilligungsbehörde halte ohne nachvollziehbare Begründung fest, der gewählte Standort sei der beste. Weder aus dem Entscheid noch aus der Verfügung des AGR gehe hervor, welche alternativen Standorte geprüft worden seien; Vor- und Nachteile der alternativen Standorte würden im Entscheid nicht aufgeführt und auch nicht gegeneinander abgewogen. Detaillierte Erwägungen zur Frage der Grösse des Warensortiments und somit zum Bedarf an Verkaufsfläche während eines Umbaus würden fehlen.