4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 15. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2017 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde beantragt schliesslich mit Stellungnahme vom 31. August 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen