Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) erteilte mit Verfügung vom 29. Mai 2017 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1 unter folgenden Auflagen: - Das Provisorium ist nach Eröffnung des Neubaus zurückzubauen. Das Land darf längstens für fünf Jahre für die zonenfremde Nutzung beansprucht werden. - Die Rückführung zu Fruchtfolgeflächen ist wie folgt sicherzustellen: - rechtlich mittels einer gültigen Vereinbarung mit dem Grundeigentümer sowie; - finanziell über den Betrag von CHF 190'000.-- mittels einer Bankgarantie, ausgestellt auf die Gemeinde Wohlen als Begünstigte.