Ob es sich beim mit Dienstbarkeitsvertrag vom 13. August 1981 eingeräumten Näherbaurecht um ein generelles oder projektbezogenes Näherbaurecht handelt, kann offen bleiben. Diese Frage ist vorliegend nicht relevant. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG14). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.-- (Art. 103 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 GebV15).