Stellungnahme vom 28. August 2017 ein, dass die Datumsangaben in Ziff. 1.4 falsch seien und dass die Formulierung in Ziff. 1.8 zu Unrecht eine Rechtswidrigkeit des bestehenden Gebäudes impliziere. Beides ist jedoch nicht entscheidrelevant. Insbesondere ist die Formulierung in Ziff. 1.8 zwar missverständlich, in der Sache aber richtig: Durch eine Aufstockung des Gebäudes innerhalb des vorgeschriebenen Gebäudeabstands würde die bestehende Abweichung vom reglementarisch Erlaubten noch verstärkt (siehe oben Erwägung 2.e).