Die Gemeinde hat sich weder widersprüchlich noch treuwidrig verhalten. Insbesondere der Umstand, dass das bestehende Gebäude anscheinend vollständig unterhalb des Erdgeschossniveaus des Nachbargebäudes liegt und dieses Niveau mit dem Erweiterungsprojekt nun neu überragt würde, ist ein sachliches und nachvollziehbares Argument, weshalb zwar 1981 für das bestehende Gebäude eine Ausnahmebewilligung erteilt werden konnte, eine solche Bewilligung für die geplante Erweiterung heute aber nicht erteilt werden kann.