f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bauvorhaben der Beschwerdeführenden nur mit einer Ausnahme bewilligt werden könnte. Da keine besonderen Verhältnisse vorliegen, kann keine solche erteilt werden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bauabschlag wird bestätig.