e) Die weiteren Voraussetzungen für eine Ausnahme müssen unter diesen Umständen nicht geprüft werden. Immerhin sei im Zusammenhang mit allenfalls verletzten wesentlichen nachbarlichen Interessen Folgendes erwähnt: Gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden läge der First des aufgestockten Gebäudes 80 cm über dem fertigen Terrain an der Fassade bzw. der Terrassenhöhe des Nachbargebäudes. Demnach ist davon auszugehen, dass der First des aktuell bestehenden Gebäudes rund 1 m unterhalb des fertigen Terrains an der Fassade bzw. der Terrassenhöhe des Nachbargebäudes liegt.