13 Vgl. dazu Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26–27 N. 5 RA Nr. 110/2017/75 10 Gestaltung erreicht werden kann. Beleg dafür ist nicht zuletzt die erst Projektvariante vom 14. Juni 2016. Somit liegen hier keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Ausnahme für die Aufstockung des Gebäudes im vorgeschriebenen Gebäudeabstand erlauben würden. Dies unabhängig davon, ob das Bauvorhaben den vorgeschriebenen Gebäudeabstand um 4 oder 7 m verletzen würde. Diese Frage kann somit offen bleiben.