Insofern muss nicht näher auf die von den Beschwerdeführenden ihrer Beschwerde beigelegte Projektvariante vom 4. Juli 2017 eingegangen werden, mit welcher belegt werden soll, dass eine Aufstockung ohne Ausnahmebewilligung ästhetisch weniger befriedigend wäre. Unter diesen Umständen muss auch nicht geprüft werden, ob diese Projektvariante tatsächlich den vorgeschriebenen Gebäudeabstand einhält und somit ohne Ausnahme bewilligt werden könnte. Vorliegend ist davon auszugehen, dass auch ohne die Ausnahme eine Erweiterung des bestehenden Gebäudes mit einer befriedigenden 12 Siehe dazu die ungültigen Pläne in der Beilage zu den Baugesuchsakten 2105/372