Dem ist hier aber nicht so. Eine Aufstockung, welche keine Ausnahme benötigen würde, wäre nicht über dem gesamten Grundriss, sondern nur über einem Teil davon möglich, und daher mit einer kleineren Ausnützung verbunden. Da die Ausnahme somit eine grössere Ausnützung zur Folge hätte, vermag das Argument einer ästhetisch besseren Lösung hier nicht zu überzeugen. Insofern muss nicht näher auf die von den Beschwerdeführenden ihrer Beschwerde beigelegte Projektvariante vom 4. Juli 2017 eingegangen werden, mit welcher belegt werden soll, dass eine Aufstockung ohne Ausnahmebewilligung ästhetisch weniger befriedigend wäre.