Eine ästhetisch bessere Lösung kann dann ein Ausnahmegrund sein, wenn ohne die Ausnahme keine befriedigende Gestaltung erreicht werden kann. Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn die Ausnahme eine grössere Ausnützung zur Folge hat.13 Das Argument der Beschwerdeführenden einer ästhetisch besseren Lösung wäre demzufolge dann näher zu prüfen, wenn sich das Bauvorhaben am Mass einer reglementskonformen Aufstockung orientieren und innerhalb dieses Masses eine ästhetisch möglichst gute Lösung darstellen würde. Dem ist hier aber nicht so.