Was die topographischen Verhältnisse mit der ausgesprochenen Hanglage betrifft, so war dies bereits der Grund für die Erteilung der Ausnahme für das bestehende Gebäude. Ob die Ausnahme damals zu Recht erteilt wurde, ist heute nicht mehr zu prüfen. Immerhin lässt sich feststellen, dass es damals um die Frage ging, ob das Grundstück überhaupt bebaut werden kann. Heute ist das Baugrundstück trotz den topographischen Verhältnissen mit dem bestehenden Gebäude bereits sinnvoll überbaut. Die geplante Aufstockung des Gebäudes entspricht daher dem Wunsch der Bauherrschaft nach einer intensiveren Ausnützung ihrer Parzelle, was kein Ausnahmegrund darstellt.