d) Zunächst ist hier somit zu prüfen, ob besondere Verhältnisse eine Ausnahme für die vorgesehene Aufstockung des bestehenden Gebäudes zu rechtfertigen vermögen. Dass bereits für das bestehende Gebäude eine solche erteilt wurde, vermag dabei keine solchen Verhältnisse zu begründen. Vielmehr ist besonders gründlich zu prüfen, ob noch eine weitere Ausnahme erteilt werden kann, da sich bereits das Bestehende ausserhalb des reglementarisch Erlaubten bewegt. 11 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26–27 N. 4 f. RA Nr. 110/2017/75 9