Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin werde deren Aussicht somit nicht beeinträchtigt. Für den Ausnahmegrund berufen sich die Beschwerdeführenden auf den bereits verkürzten Gebäudeabstand, die topographischen Verhältnisse und eine ästhetisch bessere Lösung. Das von ihnen ausgearbeitete alternative Projekt zeige unverkennbar, dass die Gestaltung bei Einhaltung des Gebäudeabstands leiden würde.