a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Erteilung einer (erneuten) Ausnahmebewilligung stünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, betroffene private Interessen seien keine ersichtlich. Ihr Wohnhaus befinde sich an einer ausgesprochenen Hanglage. Beim beantragten Projekt liege die Firsthöhe deshalb nur rund 80 cm über dem fertigen Terrain an der Fassade bzw. der Terrassenhöhe des bestehenden Gebäudes auf der Nachbarparzelle Nr. F.________. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin werde deren Aussicht somit nicht beeinträchtigt.