Zukünftige Ausbauten sind nicht erfasst. Das aktuelle Bauvorhaben mit der vorgesehenen Aufstockung kann daher nur dann bewilligt werden, wenn dafür erneut eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des vorgeschriebenen Gebäudeabstands um bestenfalls 4m (11 statt 15 m) und schlechtestenfalls 7 m (11 statt 18 m) erteilt werden kann. 3. Neue Ausnahmebewilligung