zuschreiben, kann ihnen daher nicht gefolgt werden. Da der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist und vom Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung abhängt,10 kann eine Ausnahmebewilligung immer nur für ein konkretes Bauvorhaben erteilt werden. Zukünftige Ausbauten sind nicht erfasst.