Aus diesem Grund ist die geplante Aufstockung von der 1981 erteilten Ausnahmebewilligung nicht gedeckt. Soweit die Beschwerdeführenden der Ausnahmebewilligung von 1981 eine präjudizielle Wirkung für das heutige Bauvorhaben 8 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12 N. 9 9 Siehe dazu Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 3 N. 4 f. mit Hinweis auf BVR 1988 S. 60 E. 2 RA Nr. 110/2017/75 7