e) Der 1981 mit einer Ausnahme bewilligte Gebäudeabstand von 11 m würde zwar durch die geplante Aufstockung nicht zusätzlich verringert. Die Erhöhung eines Gebäudes hat jedoch in Bezug auf die betroffenen Interessen (Schutz der Nachbarschaft vor mannigfaltigen Beeinträchtigungen und öffentliche Interessen wie Ästhetik und Gesundheits- und Feuerpolizei) gleiche oder ähnliche Auswirkungen wie die Verkürzung des Gebäude- oder Grenzabstands.