Eine Reduktion des vorgeschriebenen Gebäudeabstands für das Bauen auf der Bauparzelle Nr. E.________ könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass auch das bestehende Gebäude auf der Nachbarparzelle Nr. F.________ an der Südfassade mit einem Abstand von rund 9 m den vorgeschriebenen grossen Grenzabstand von 12 m nicht einhält. Selbst wenn sich dadurch gemäss Art. 25 Abs. 2 GBR der vorgeschriebene Gebäudeabstand von 18 auf rund 15 m reduzieren sollte, würde dieser durch das bestehenden Gebäude auf der Bauparzelle mit einem Abstand von lediglich 11 m aber immer noch deutlich verletzt.