d) Selbst wenn die Verkürzungsregel von Art. 25 Abs. 2 GBR auch bei erteilten Ausnahmen zur Anwendung kommt,8 hat dies keine Auswirkungen auf das Bauen auf der Bauparzelle Nr. E.________. Da die Ausnahme für eine Baute auf der Bauparzelle Nr. E.________ erteilt wurde, profitiert davon vielmehr gegebenenfalls eine Baute auf der Nachbarparzelle Nr. F.________: Sollte auf der Nachbarparzelle eine Neubaute erstellt werden, dann könnte sich der vorgeschriebene Gebäudeabstand aufgrund der Verletzung des Grenzabstands des Gebäudes auf der Bauparzelle um 4 m (2 statt 6 m) allenfalls um eben diese 4 m verkürzen.