25 Abs. 2 GBR gelte auch bei erteilten Ausnahmebewilligungen. Zudem habe die Gemeinde mit der seinerzeitigen Erteilung der Ausnahmebewilligung zum Gebäudeabstand eine Entscheidung mit präjudizieller Wirkung getroffen. Sie habe damit festgestellt, dass die Einhaltung des Gebäudeabstands zur Wahrung des damit verfolgten öffentlichen Interesses nicht erforderlich sei. Dieser bewilligte Gebäudeabstand werde durch das vorliegende Projekt nicht geändert. 6 Siehe Beschwerdebeilage Nr. 2 7 Siehe Baugesuchakten Nr. 988 zur Baubewilligung vom 3. September 1981, unpaginiert RA Nr. 110/2017/75 6