Wie erläutert, wurde die bestehende Verletzung des Gebäudeabstands mit einer Ausnahme bewilligt, mit einem Näherbaurecht ist bzw. war dies gemäss Art. 23 Abs. 2 GBR bzw. Art. 16 Abs. 1 aGBR nicht möglich. Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer Beschwerde darauf, dass die 1981 erteilte Ausnahmebewilligung direkte Auswirkungen auf den heute anzuwendenden Gebäudeabstand habe. Die Verkürzungsregel von Art. 25 Abs. 2 GBR gelte auch bei erteilten Ausnahmebewilligungen.