Dementsprechend räumten die damaligen Miteigentümer der Nachbarparzelle Nr. F.________ der damaligen Eigentümerin der Bauparzelle Nr. E.________ mit Dienstbarkeitsvertrag vom 13. August 1981 ein dingliches und unentgeltliches Näherbaurecht ein, welches ihr erlaubte, das geplante Wohnhaus bis 2 m an die Grenze zu bauen.6 Zudem stellte die damalige Bauherrschaft am 26. März 1981 ein Ausnahmegesuch von Art. 17 Abs. 1 und Art. 46 aGBR. Diese Ausnahmebewilligung wird zwar in der Baubewilligung vom 3. September 1981 nicht explizit erteilt, in der Publikation des Baugesuchs wurde sie aber noch ausdrücklich erwähnt.