Damit das Bauvorhaben dennoch bewilligt werden konnte, bedurfte es sowohl eines Näherbaurechts als auch einer Ausnahmebewilligung. Die Unterschreitung des privatrechtlichen Minimalgrenzabstands von 3 m war nur mit einem Näherbaurecht, nicht aber mit einer Ausnahmebewilligung möglich. Umgekehrt war die Unterschreitung des Gebäudeabstands nur mit einer Ausnahmebewilligung, nicht aber mit einem Näherbaurecht möglich. 4 Siehe Baugesuchakten Nr. 988 zur Baubewilligung vom 3. September 1981, unpaginiert