118 Abs. 2 aBauG5). Das Gebäude auf der Bauparzelle Nr. E.________, welches lediglich einen Abstand von 2 m zur Nachbarparzelle Nr. F.________ und einen Abstand von 11 m zum bereits damals bestehenden Gebäude auf der Nachbarparzelle Nr. F.________ aufweist, hielt somit bereits zum Zeitpunkt seiner Bewilligung weder den Grenz- noch den Gebäudeabstand ein.