Der Abstand zweier Gebäude musste wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen, wobei sich gegenüber altrechtlichen Bauten der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstands reduzierte (Art. 17 Abs. 1 und 3 aGBR). Zwar durften Bauten mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars näher an die Grenze gestellt werden, der Gebäudeabstand musste dabei aber gewahrt bleiben (Art. 16 Abs. 1 aGBR). Bei fehlender nachbarlicher Zustimmung war ein Näherbau nur mit Ausnahmebewilligung gestattet, wobei der privatrechtliche Minimalabstand von 3 m nicht unterschritten werden durfte (Art. 16 Abs. 2 aGBR i.V.m. Art. 118 Abs. 2 aBauG5).