Grenzabstände dürfen nur mit Ausnahmebewilligung nach kantonalem Baugesetz oder mit schriftlicher nachbarlicher Zustimmung unterschritten werden. Mittels Ausnahmebewilligung darf in der Regel der privatrechtliche Minimalabstand nicht unterschritten werden (Art. 23 Abs. 1 GBR). Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkt um mehr als 1.2 m überragen, beträgt der privatrechtliche Minimalabstand 3 m (Art. 79 Abs. 1 EG ZGB). Näherbaubewilligungen dürfen nicht zur Unterschreitung des vorgeschriebenen Gebäudeabstands führen (Art. 23 Abs. 2 GBR).