a) In der Gemeinde Evilard gilt die offene Bauweise, wo nichts anderes bestimmt ist. Die Bauten müssen gegenüber nachbarlichem Grund allseitig die vorgeschriebenen Grenzund Gebäudeabstände einhalten (Art. 12a Abs. 1 GBR3). Bei der Erstellung von Hauptgebäuden sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 47 festgesetzten grossen und kleinen Grenzabstände einzuhalten (Art. 18 Abs. 1 GBR). Der kleine Grenzabstand beträgt in der Wohnzone W2 6 m, der grosse Grenzabstand 12 m (Art. 47 GBR). Grenzabstände dürfen nur mit Ausnahmebewilligung nach kantonalem Baugesetz oder mit schriftlicher nachbarlicher Zustimmung unterschritten werden.