3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei gab es auch den Einsprechenden die Gelegenheit, sich als Partei am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Die Beschwerdegegnerin machte von dieser Gelegenheit Gebrauch und beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Evilard beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten