Je ein genehmigtes Exemplar dieses Plans geht an den Beschwerdegegner und an die Gemeinde Bühl. 2. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen und der Gesamtentscheid der Gemeinde Bühl vom 4. Juli 2017 bestätigt. 3. Der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 werden Verfahrenskosten in der Höhe von je Fr. 500.– und dem Beschwerdegegner in der Höhe von Fr. 1'000.– auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. RA Nr. 110/2017/74 12