c) Die Beschwerdeführenden haben zudem dem Beschwerdegegner die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes des Beschwerdegegners über einen Betrag von Fr. 3'123.90 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner davon die Hälfte, ausmachend Fr. 1'562.– (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Sie haben je einen Betrag von Fr. 781.– zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Projektänderung vom 6. November 2017 wird bewilligt. Massgebend ist der Plan Grundriss Obergeschoss, gestempelt von der BVE am 7. November 2017.