BSG 154.21) 18 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 2; Art. 110 N. 5 RA Nr. 110/2017/74 11 Beschwerdeführerin 1 hat die Zulässigkeit der Aussentreppe auch nach Vornahme der Projektänderung bestritten und der Beschwerdeführer 2 unterliegt mit der Rüge der Verletzung des Ortsbilds. In diesen Punkten sind die Beschwerdeführenden mit ihren Rügen nicht durchgedrungen und gelten als unterliegend. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 je Fr. 500.– und dem Beschwerdegegner Fr. 1'000.– Verfahrenskosten aufzuerlegen.