Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.18 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdegegner der grundsätzlichen Kritik der Beschwerdeführenden an der Aussentreppe sowie insbesondere dem Fachbericht des AGR betreffend die Überschreitung der zulässigen Breite der vorspringenden Gebäudeteile durch seine Projektänderung Rechnung getragen. Insoweit gilt er teilweise als unterliegend. Die 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;