ein (vgl. dazu Ziffer 4). Das geänderte Projekt gemäss Projektänderung vom 6. November 2017 (Plan gestempelt am 7. November 2017) kann daher bewilligt werden. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen und der Gesamtentscheid der Gemeinde Bühl vom 4. Juli 2017 bestätigt. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV17).