6. Zusammenfassung und Genehmigung der Projektänderung Aufgrund der Projektänderung darf die Aussentreppe in den grossen Grenzabstand ragen und benötigt keine Ausnahmebewilligung. Das Bauvorhaben verstösst auch nicht gegen die Vorschriften zur guten Gesamtwirkung. Der Beschwerdegegner trug mit der Projektänderung auch insoweit dem Fachbericht des AGR vom 11. Oktober 2017 Rechnung, als er die Terrasse zusätzlich auf der Südostseite kürzte. Neu beträgt der vorspringende Teil der Terrasse im Südosten nur noch 4 m und hält damit bei einer Fassadenbreite von 6.02 m die 2/3 Regel gemäss Art. 22 Abs. 1 GBR ein (vgl. dazu Ziffer 4).