Mangels eines besonderen Schutzes besteht darauf jedoch kein Anspruch. Entscheidend ist einzig, dass das Bauvorhaben keinen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Angesichts der heterogenen Umgebung von mangelhafter architektonischer Qualität liegt ein solcher Gegensatz nicht vor. Das Ortsbild wird daher nicht beeinträchtigt. Diese Rüge erweist sich damit als unbegründet. 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen RA Nr. 110/2017/74 10