Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.16 Art. 25 Abs. 1 GBR verlangt, dass Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Stellung, Proportionen, Fassaden- und Dachgestaltung, Materialwahl und Farbgebung so auszubilden sind, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Diese Bestimmung geht nicht weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG.