Die Befensterung der Räume trägt nicht zu einem Gesamtbild der Fassaden bei. Der Ausdruck einer solchen Baute muss einfach und unaufgeregt, aber stimmig mit dem Innenraum sein; dies wird beim vorliegenden Projekt nicht eingelöst."15 b) Der Beschwerdegegner bringt vor, die OLK beschränke sich auf eine allgemeine Kritik an der Architektur des Gebäudes, bringe aber zu Recht nicht vor, dass sich das geplante Bauvorhaben nachteilig auf das Ortsbild auswirke. Die Parzelle befinde sich in keinem Ortsbildschutzgebiet und die OLK halte selber fest, dass die "gebaute Nachbarschaft qualitativ nicht sonderlich gut" sei.