Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 ist die Anwendbarkeit von Art. 22 Abs. 1 GBR nicht ausgeschlossen, wenn der grosse Grenzabstand gestützt auf Art. 19 Abs. 6 GBR um 25 % reduziert wurde, zumal die Aussentreppe den Strassenabstand von 4 m einhält. Es braucht deshalb keine Ausnahmebewilligung. Die Rügen, wonach kein begründetes Ausnahmegesuch gestellt worden sei bzw. kein hinreichender Ausnahmegrund bestehe, müssen daher nicht weiter geprüft werden. 5. Ästhetik