Aufgrund dieser Projektänderung haben die beiden vorspringenden Gebäudeteile eine Breite von total 10.97 m (4.56 m + 6.41 m) und überschreiten daher 2/3 des dazugehörenden Fassadenabschnitts von 16.46 m nicht. Die Aussentreppe darf damit 2 m in den reduzierten grossen Grenzabstand von 6 m hineinragen. 12 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12