Sofern die vorliegend umstrittene Aussentreppe zusammen mit der Terrasse nicht 2/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts überschreitet, darf sie daher als vorspringendes Gebäudeteil im Sinne von Art. 22 Abs. 1 GBR 2 m in den grossen Grenzabstand hinausragen. In der Projektänderung während des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdegegner die Länge der geplanten Terrasse entsprechend den Vorgaben des Fachberichts des AGR reduziert. Aufgrund dieser Projektänderung haben die beiden vorspringenden Gebäudeteile eine Breite von total 10.97 m (4.56 m + 6.41 m) und überschreiten daher 2/3 des dazugehörenden Fassadenabschnitts von 16.46 m nicht.