Beide halten zur Figur über vorspringende Gebäudeteile fest, dass auch Aussentreppen vorspringende Gebäudeteile sein können. Nur wenn diese über das von den Gemeinden zu bestimmende zulässige Mass hinausragen oder sie das auf den zugehörigen Fassadenabschnitt bezogene Mass überschreiten, gelten sie als Teile des Gebäudes.14 Entsprechend hält das AGR in seinem Fachbericht vom 11. Oktober 2017 fest, dass Vor- und Aussentreppen gleich zu stellen seien. Erst die Einfassung einer Treppe als geschlossenes Treppenhaus mache eine solche zu einem Gebäudeteil.