22 Abs. 1 GBR die Vorgaben von Art. 10 BMBV um. Bei der Auslegung von Art. 22 Abs. 1 GBR sind daher der Vortrag zur BMBV und die Empfehlungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) zur Umsetzung der BMBV in den Gemeinden heranzuziehen. Beide halten zur Figur über vorspringende Gebäudeteile fest, dass auch Aussentreppen vorspringende Gebäudeteile sein können.