im Bauwesen (BMBV12). Gemäss Art. 10 BMBV ragen vorspringende Gebäudeteile höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus. Sie dürfen, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. Mit der BMBV setzte der Regierungsrat die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messeweisen um. Die Gemeinden haben ihre baurechtliche Grundordnung bis zum 31. Dezember 2020 den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen (Art. 34 Abs. 1 BMBV).13 Die Gemeinde Bühl setzte mit der Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 GBR