c) Gemäss Art. 22 Abs. 1 GBR dürfen vorspringende Gebäudeteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone (auch mit Seitenwänden), Erker etc. über die Fassadenflucht höchstens 1.2 m in den kleinen Grenzabstand und 2 m in den grossen Grenzabstand hineinragen. Sie dürfen, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, einen Anteil von 2/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten. Art. 22 Abs. 1 GBR verweist auf die Figur A2.1 auf S. 27 des GBR. Die dort vorhandene Skizze entspricht der Figur 2.3.a zu Art. 10 der Verordnung über Begriffe und Messweisen 9 Vgl. Beilage 13 bis 16 der Gemeinde