b) Die Gemeinde Bühl hat den Strassenabstand für Gemeindestrassen auf 4 m festgelegt (Art. 17 Abs. 1 GBR).10 Der grosse Grenzabstand geht diesem Strassenabstand vor, wobei der grosse Grenzabstand um 25 % reduziert werden kann. Der Strassenabstand ist in jedem Fall einzuhalten (Art. 19 Abs. 6 GBR). Vorliegend wird der grosse Grenzabstand von 8 m (Art. 41 Abs. 1 GBR) um 25 % auf 6 m reduziert. Der zur Strasse hin einzuhaltende grosse Grenzabstand beträgt damit 6 m. Dies hat die Gemeinde im Zusammenhang mit einem früheren, nicht bewilligten Projekt mit grösseren Dimensionen festgehalten.11