a) Der Beschwerdegegner plant an der Südwestfassade eine Aussentreppe mit einer Breite von 2 m, welche zur Strasse hin nur einen Abstand von 4 m einhält. Er stellte dafür ein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Grenzabstandes, da die Gemeinde ein solches – entgegen einer ersten Einschätzung – als notwendig erachtete. Das Bauvorhaben wurde daraufhin erneut publiziert.9 Im angefochtenen Entscheid gewährte die Gemeinde die Ausnahme für die Erstellung einer "Hauptzugangstreppe" im Grenzabtstand. Der Beschwerdegegner bestreitet im Beschwerdeverfahren die Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung.